Horyza
in Frankfurt am Main

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und ‚Umfang gelten die nachstehenden Bedingungen als Grund­lage in der aufgeführten Reihenfolge:

1.1 Das vorliegende Angebot einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.3 Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/Teil B)

2. Abrechnungsgrundlage ist dieses Angebot, sowie von dem/der Auftraggeber/in gegenzuzeichnenden Aufmaße, Liefer­scheine und Stundenlohn-Rapporte.

3. Über dieses Angebot hinausgehende Arbeiten werden rapportiert und zu den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Im Angebot nicht aufgeführte Materiallieferungen werden mit dem üblichen Zuschlag auf die Lieferantenpreise weitergege­ben. Eine Liste der aktuell gültigen Verrechnungssätze kann gerne angefordert werden. Der Nachweis über zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem/der Auftraggeber/in umgehende zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der/die Auftraggeber/in sie nicht als nicht anerkannt zurückgegen hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.

4. Bei einem Auftragsvolumen von mehr als € 3.000,00 können bei Baufortschritt oder nach Vorleistungen (Materiallieferun­gen) Abschlagsrechnungen gestellt werden. In diesen ist dem/der Auftraggeber/in Art und Umfang der erbrachten Leistung zu beschreiben.

5. Abschlagsrechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Werden Abschlagsrechnungen nicht fristge­recht beglichen, ist unsere Firma berechtigt, die Fortsetzung der Arbeiten bis zum Eingang der Zahlungen einzustellen.

6. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang. Der/die Auftraggeber/in hat gegenüber unserer Firma kein Aufrech­nungsrecht, es sei denn, ihm/ihr stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen uns gegenüber zu.

7. Sollte nach Auftragserteilung eine Erhöhung der Lohnkosten durch einen Abschluss der Tarifparteien erfolgen, oder sich die Preise für Baustoff, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. Erhöhen oder ermäßigen, sind diese Erhöhungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss/ Auftragsannahme und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Sollte die Erhöhungen während der Ausführung des Auftrages zustande kommen, dürfen nur die Leistungen, die danach erb­racht wurden, mit den erhöhten Sätzen berechnet werden.

8. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unsrer Firma, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden ist.

9. Ist der/die Auftraggeber/in in Zahlungsverzug, so hat er/sie es nach vorheriger Ankündigung durch unsere Firma zu dul­den, daß wir Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – auch wenn diese bereits fest mit dem Boden verbunden sind –aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert auf die von dem/der Auftraggeber/in geschuldeten Beträge zurückzunehmen und uns anzueignen.

10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an Bauwerken zwei Jahre nach Abnahme.

11. Für Pflanzarbeiten und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, beginnend mit der Abnahme Gewährleistungs­ansprüche für vegetationstechnische Arbeiten (Pflanzung und Einsaaten) bestehen nicht, wenn die Fertigstellungspflege nicht durch unsere Firma während des Gewährleistungszeitraumes ausgeführt wird und der Mangel durch fehlende oder unsachgemäße Pflege entstanden ist. Die Fertigstellungspflege ist nicht Bestandteil der Pflanzarbei­ten und muß gesondert in Auftrag gegeben werden.

12. Unsere Firma hält sich an ein Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

13. Es ist nicht gestattet, dieses Angebot als Grundlage für eine Ausschreibung an Mitbewerber zu verwenden. Ebenso ist es nichtstatthaft, die durch uns kostenlos erstellten Entwürfe und Pläne als Grundlage für die Vergabe von Aufträgen an Mit­bewerber zu verwerten.

14. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für unsere Firma zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.

15. Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen. Insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur gültig, wenn sie von unserer Firma schriftlich bestätigt werden.

16. Werden gegebenenfalls Teile dieses Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.